Satzung

Klub der Büchsen- und Pistolenschützen zu Rostock 1993 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Klubs

  1. Der Klub führt den Namen: "Klub der Büchsen-u. Pistolenschützen zu Rostock 1993 e.V.".
  2. Der Klub ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter der VR-Nr. 1004 eingetragen und hat seinenSitz in der Hansestadt Rostock.
  3. Der Klub ist Mitgliedes Landesschützenverbandes  Mecklenburg-Vorpommern  von 1990 e. V.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Klubs

  1. Der Klub pflegt und wahrt das Schützenbrauchtum und betreibt das sportliche Schießen nach den Regeln der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e. V..
  2. Der Klub ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Klub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Klub ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Klubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Klubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Klubs fremdsind oder durch Vergütungen besonders begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

Der Klub besteht aus                               -     ordentlichen Mitgliedern 

fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern  .

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1.  Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher bis 18 Jahre bedarf es der schriftlichen Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, dem Klub angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gilt die Regelung wie für ordentliche Mitglieder.
  3. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr  ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen. Es wird eine 3- monatige Probezeit, einmalig verlängerbar um weitere 3 Monate, festgelegt.
  4. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, welche nicht Mitglied im Klub ist.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, durch Aus­ Schluss,fristlose Kündigung oder Tod. Der freiwillige Austrittaus dem Klub ist schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen:

bei erheblicher Verletzung der Satzung

bei Verstoß gegen die Interessen des Klubs.

Der Ausschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit durch einen vom Vorstand zu fassenden Beschluss mit Begründung. Das Mitglied muss vom Vorstand vor Beschlussfassung gehört werden Der Beschluss ist dem Mitgliedschriftlich zuzustellen. Einspruch kann jedes Mitgliedinnerhalb von 2 Wochen ab Empfangsbestätigung erheben.Wird der Einspruchvom Vorstand abgelehnt, kann jedes Mitgliedseinen Einspruch vor der Mitgliederversammlung begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Eine fristlose Kündigung erfolgt bei Zahlungsverweigerung, d. h .wenn das Mitglied trotz einmaliger Mahnung die Zahlung nicht innerhalb einer bestimmten Frist tätigt, durch Beschluss des Vorstandes .

  1. Gewählte Mitglieder des Vorstandes können nur durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
  2. Jegliche Beendigung der Mitgliedschaft ist verbunden mit einer Mitteilung des Vor­standes an das zuständige Ordnungsamt.
  3. Ein Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens besteht nicht.
  4. Die Mitgliedschaft im Klub ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

 

§ 7 Rechte und Pflichten

  1.  Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen  des Klubs teilzunehmen und die Anlagen, Waffen und sonstige Geräte des Klubs zu nutzen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Klubs einzuhalten.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß des jeweiligen  Beschlusses der Jahreshauptversammlung des Klubs verpflichtet.

 

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Klubs sind:                        die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstandbesteht im Sinne des § 26 BGB aus:

         Präsident/-in

         Vizepräsidenten/-innen Schatzmeister/-in Schießleiter/-in

         Verantwortliche/r  für Öffentlichkeitsarbeit, Jugendarbeit und Tradition

         Schriftführer/-in

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Be­ Schlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Klubs gerichtet sein. Aufwandsentschädigungen  werden nicht gewährt. Auslagenwie z. B. Schreibmaterialien, angemessene Telefonkosten, Fahrtkosten werden auf Quittungerstattet.
  2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Klub von jeweilszwei Vorstandsmitglie­ dern lt. § 26 BGB vertreten.
  3. DerVorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren in offener  Wahl gewählt.In den Vorstand sind nur Mitglieder des Klubs zu wählen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.Die Wiederwahleines Vorstandsmitgliedes  ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  4. Der Vorstand ist der Mitgliederversamml ung rechenschaftspflichtig.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  6. DerVorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind.
  7. Über Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokollzu fertigen.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung  findet einmaljährlich  statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung  findet statt, wenn mindestens 25 %der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen, oder wenn es das Interesse des Klubs erfordert.
  3. Mitgliederversammlungen  werden vom Vorstand schriftlich einberufen und von einem Vorstandsmitglied  geleitet. Die Einladung muss mindestens 4 Wochen vorher den Mitgliedern zugehen, per Post oder E-Mail, unter Angabe von Zeit, Ort, Tagesordnungspunkten  und zu ergehender Beschlusspunkte.
  4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden Textes schriftlich dem Vorstandmitgeteilt werden, ebenso weitere Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Anträge sind mindestens  14 Tage vorher schriftlich

beim Vorstand einzureichen.

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Stimmenenthaltungen  geltenals nicht abgegebene Stimmen.Satzungsänderu ngen könnenmit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  2. Über Mitgliederversammlungen  sind Protokolle anzufertigen und vom Präsidenten bzw. einem Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

 

§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung Besonders ist diese zuständig für:

die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

die Ernennung von Ehrenmitgliedern Satzungsänderungen

die Beschlussfassung über Anträge

die Entlastung und Wahl des Vorstandes die Abwahl oder den Ausschluss gewählter Vorstandsmitglieder

die Wahl der Kassenprüfer

die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen usw. die Genehmigung der Haushaltspläne

die Auflösung des Klubs

 

§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder .Das Stimmrecht kann nur persönlichausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Mitglieder, welche an der Teilnahmeder ordentlichen Mitgliederversammlung  verhindert sind, können ihre Stimme durch eine schriftliche Vollmacht übertragen. Diese Vollmacht muss zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorgelegt werden.
  2. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab vollendetem  18. Lebensjahr.
  3. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 13 Ernennung von Ehrenmitgliedern

  1. Personen, die sich im Klub besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann  diese Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung  wählt zwei Kassenprüfer/-innen  auf unbestimmte Zeit. Die Kassenprüfer/-innen  dürfen nicht dem Vorstand des Klubs angehören. Sie bilden die Revisionskommission.
  2. Die Kassenprüfer/-innen haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenprüfung durchzuführen, einschließlich der Überprüfung der Belege und über das Ergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit dem Schatzmeister abzustimmen. Daneben können auch unvermutet Kassenprüfungen  durchgeführt werden.

 

§ 15 Auflösung des Klubs

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Klubs muss von 2/3 der ordentlichen Mitglieder gestellt und schriftlich begründet werden. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der innerhalb von 3 Monateneine Mitgliederversammlung einzuberufen hat. Für die Zustimmung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden  Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke, ist das gesamte Vermögen des Klubs dem Kreissch ützenverband Hansestadt Rostock e. V. zu übereignen, mit der Auflage,es für Zwecke des Sportschießens, gemäß der steuerlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften,  zu verwenden.

 

§16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 10.03.2013 von der Mitgliederversammlung in Rostock neu beschlossen. Sie tritt mit ihrer Annahme ein Kraft.

 

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